Anmeldung

Jugendtaxi

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Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Jugendliche von 14 bis 23 Jahren.
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Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Jugendliche von 14 bis 23 Jahren.

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Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Einverständnis der Eltern oder der/des Erziehungsberechtigten
Liebe Eltern,
Sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
das Jugendtaxi des Landkreises Limburg-Weilburg möchte allen Jugendlichen im Landkreis die Möglichkeit bieten, Veranstaltungen und Feste im ganzen Kreis- gebiet besuchen zu können, sowie sicher und günstig nach Hause zu kommen.
Ziel ist die unfallprävention für junge Fahrgäste. das Fahren per anhalter sowie unfälle wegen falscher einschätzung des Fahrkönnens, imponiergehabe oder alkoholkonsum können verhindert werden.
dabei soll das Jugendtaxi nicht dazu dienen, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes außer Kraft zu setzten oder aufzuweichen – die Fahrt mit einem taxi ist lediglich ein Beförderungsmittel, wie in anderen Regionen der Bus oder die Bahn.
die aufsichtspflicht und die einhaltung des Jugend- schutzgesetzes obliegen weiterhin den erziehungs- berechtigten und den Veranstaltern von aktionen, an denen die Jugendlichen teilnehmen. Sie sind dafür verantwortlich, dass nach dem Jugendschutzgesetz gehandelt wird.
So können Jugendliche das Wochenende unbeschwert genießen und auch die eltern und erziehungsberechtig- ten können beruhigt sein, da sie wissen, dass ihre Kinder sicher nach Hause gebracht werden.
Das Jugendschutzgesetz - eine Übersicht
Kinder unter 14 Jahren Jugendliche unter 16 Jahren Jugendliche unter 18 Jahren</td>
Aufenthalt in Gaststätten
(Ausnahmen: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauftragte Person; Aufenthalt für die Dauer eines Getränkes/einer Mahlzeit zwischen 5 und 23 Uhr)
* * bis 24 Uhr
Aufenthalt in Nachtbars (o. ä.)
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco
(Ausnahme: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauftragte Person)
* * bis 24 Uhr
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe, bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege bis 22 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr
Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen
Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten
Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen oder in Betrieben
Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten
Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel
(auch Mixgetränke)
Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke z. B. Bier, Wein, Sekt o. ä.
(Ausnahme: Im Beisein der Eltern für 14- und 15 Jährige erlaubt)
* bis 24 Uhr
Abgabe und Konsum von Tabakwaren
Kinobesuche
nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: 'Ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren'
(Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden! Ausnahme: Anwesenheit ab 6 Jahre in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person gestattet.)
bis 20 Uhr bis 22 Uhr bis 24 Uhr
Abgabe von Filmen oder Spielen (auf DVD, Video usw.) nur Altersbeschränkung nur entsprechend der Freigabekennzeichen 'ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren'
Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen: 'ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren'

erlaubt
nicht erlaubt
* Ausnahmen siehe kleingedruckte Erklärung
Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche
Die Eltern müssen nicht alles erlauben, was das Gesetz erlaubt!
Sie tragen die Verantwortung!
Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können vom Veranstalter zusätzlich verschärft werden!
Vor- und Nachname einer/eines Erziehungsberechtigten

Informationen zu weiteren Veranstaltungen des Jugendbildungswerks


Richtigkeit der Angaben und Datenschutz